Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistung

Die Künstlersozialkasse hat für Ihr Unternehmen die Künstlersozialabgabepflicht festgestellt. Sie sind damit nicht einverstanden und können dagegen Widerspruch einlegen.

Aufgrund Ihres Widerspruchs prüft die Künstlersozialkasse (KSK) nochmals, ob die Abgabepflicht für Ihr Unternehmens tatsächlich richtig ist. Dieses kann allein aufgrund des bisherigen Sachverhalts erfolgen oder durch ergänzende Angaben oder Unterlagen, die Sie im Widerspruchsverfahren nachgereicht haben.

Sie haben das Recht, eine bevollmächtigte Person zu beauftragen, die in Ihrem Namen die Kommunikation mit der KSK führt. Dies kann beispielsweise eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein. Wenn der Widerspruch für Sie Erfolg hat, erstattet die KSK in der Regel die Kosten der bevollmächtigten Person. Kosten eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin können nicht erstattet werden.

  • Die KSK hat einen Bescheid über Ihre Künstlersozialabgabepflicht erstellt.
  • Sie müssen Adressat des Bescheides sein.
  • Sie müssen den Bescheid tatsächlich erhalten haben, damit er wirksam ist.
  • Gegen vorherige Ermittlungen der KSK oder die Ankündigung, dass eine Künstlersozialabgabepflicht festgestellt werden soll, können Sie keinen Widerspruch einlegen.

Sie reichen Ihren Widerspruch gegen die Künstlersozialabgabepflicht schriftlich bei der KSK ein.

In Ihrem Schreiben sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Sie erläutern, welche Feststellung oder Feststellungen Sie wünschen und begründen dieses Anliegen. Schreiben Sie beispielsweise,
    • warum Sie nicht der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen oder
    • warum der Beginn der Künstlersozialabgabepflicht falsch festgesetzt wurde. 
  • Die Begründung und gegebenenfalls weitere Unterlagen können Sie später jederzeit nachreichen.

Sollten Ihre Angaben oder zuvor eingereichte Unterlagen für eine Entscheidung über Ihren Widerspruch nicht ausreichen, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung. 

Damit Ihr Widerspruch erfolgreich sein kann, sollten Sie die von der KSK gesetzten Fristen einhalten. Fristverlängerungen sind auf Nachfrage möglich.

Wenn noch nicht über Ihren Widerspruch entschieden wurde, können Sie ihn jederzeit zurücknehmen.

Über die Entscheidung zu Ihrem Widerspruch erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

  • Sollte die KSK Ihre Künstlersozialabgabepflicht zu Unrecht oder falsch festgestellt haben, hebt sie den alten Bescheid auf und Sie erhalten einen neuen Bescheid.
  • Hält die KSK Ihre Einwände für unberechtigt, entscheidet der Widerspruchsausschuss der KSK über Ihren Widerspruch:
    • Entscheidet der Widerspruchsausschuss zu Ihren Gunsten, erhalten Sie ebenfalls einen schriftlichen Bescheid. 
    • Bestätigt der Widerspruchsausschuss die Entscheidung der KSK, erhalten Sie schriftlich einen Widerspruchsbescheid, der die Gründe hierfür erläutert.

Bei Bekanntgabe des Bescheides im Inland: 1 Monat.
Bei Bekanntgabe des Bescheides im Ausland: 3 Monate.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

In der Regel 1 bis 6 Monate.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Die KSK fordert bei Ihnen im Regelfall fehlende Unterlagen an, die sie zu ihrer Entscheidung benötigt. 

    Sie können aber auch von sich aus alle Unterlagen einreichen, die Sie für wichtig halten, um Ihr Anliegen zu bekräftigen.

  • §§ 83 bis 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • § 36a Absatz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
  • § 39 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • §§ 10 bis 22 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse (KSKSaV)

Künstlersozialkasse

icon.addressKünstlersozialkasse
Gökerstraße 14
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+49 4421 9734051500+49 4421 9734051500
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)