Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Wenn Sie bei Streitigkeiten mit einem Postunternehmen nicht zu einer Einigung kommen, kann die Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen schlichten.

Ziel des Schlichtungsverfahrens der Bundesnetzagentur ist es, im Interesse beider Parteien möglichst schnell eine gütliche Einigung zu erreichen. So können lange und unter Umständen teure Gerichtsverfahren vermieden werden.

Eine Schlichtung kommt in Betracht, wenn Ihre Rechte als Kundin oder Kunde eines Postunternehmens verletzt worden sind. Das kann zum Beispiel sein, weil ein Brief oder ein Paket

  • verloren gegangen ist,
  • entwendet wurde oder
  • beschädigt wurde.

Die Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur versucht, im Streit zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Die am Verfahren beteiligten Mitarbeitenden der Schlichtungsstelle sind unparteiisch, unabhängig und verfügen über die erforderliche Sachkunde. Sie entscheidet durch eine Streitmittlerin oder einen Streitmittler, die jeweils Bedienstete der Bundesnetzagentur sind. 
 

Einen Schlichtungsantrag können Sie stellen, wenn

  • Sie Versenderin, Versender, Empfängerin oder Empfänger einer Brief- oder Paketsendung sind,
  • Ihre Sendung auf dem Versandweg 
    • verloren ging, 
    • entwendet wurde, 
    • beschädigt wurde oder 
    • ein anderes Recht aus der Postdienstleistungsverordnung verletzt wurde,
  • Sie bereits vergeblich versucht haben, eine Einigung mit dem Postunternehmen zu erzielen,
  • und keine Sonderbedingungen mit dem Postunternehmen vereinbart wurden.
     

Den Antrag zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens können Sie online stellen:

  • Rufen Sie den Online-Antrag auf Schlichtung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur auf.
  • Im Antrag schildern Sie den Sachverhalt und Ihre Forderungen. Zusätzliche Unterlagen können Sie als Anlage hochladen und zusammen mit dem Antrag absenden.
  • Die Schlichtungsstelle Post prüft, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren vorliegen. 
  • Wenn der Antrag von Verbraucherinnen und Verbrauchern gestellt wird, ist die Teilnahme für das Postunternehmen Pflicht. In den übrigen Fällen fragt die Bundesnetzagentur zunächst das Postunternehmen, ob es an dem Schlichtungsverfahren teilnimmt.
  • Kommt das Verfahren zustande, hört die Schlichtungsstelle die Streitparteien an und bewertet die von beiden Seiten vorgebrachten Argumente und Belege. 
  • Das Verfahren wird in den meisten Fällen schriftlich beziehungsweise per E-Mail durchgeführt. 
  • Nur wenn die Schlichtungsstelle Post es für erforderlich hält und beide Streitparteien zustimmen, kann sie einen Termin ansetzen, in dem der Sachverhalt mündlich erörtert wird.
  • Die Schlichtungsstelle Post unterbreitet gegebenenfalls einen konkreten Vorschlag zur Einigung. 
  • Es besteht für keine Partei eine Verpflichtung, den Einigungsvorschlag anzunehmen. Kommt keine Einigung zustande, endet das Schlichtungsverfahren mit dieser Feststellung.
  • Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens.

Sie können Ihren Antrag auch per Brief, E-Mail oder Fax stellen:

  • Dazu können Sie das Formular "Antrag auf Schlichtung" auf der Internetseite der Bundesnetzagentur verwenden.
     

  • Für das Einreichen Ihres Antrags gibt es keine Frist.
  • Bei einem Schlichtungsvorschlag müssen beide Beteiligten in der Regel innerhalb von 3 Wochen mitteilen, ob sie den Vorschlag annehmen.
     

Das Schlichtungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten wie Porto und andere Auslagen müssen Sie als Streitpartei jeweils selbst tragen.

  • Dauer des Schlichtungsverfahrens: in der Regel bis zu 90 Tage ab Eingang der vollständigen Beschwerdeunterlagen bei der Schlichtungsstelle

  • Erforderliche Unterlage/n

    Dem Antrag sollten Sie alle Dokumente als Kopie oder eingescannte Unterlagen beifügen, die Ihr Anliegen betreffen, zum Beispiel:

    • Briefe, E-Mails oder Faxe mit dem Postunternehmen zu Ihrem aktuellen Anliegen
    • Ausdrucke zu Sendungsverfolgungen
    • Fotos von beschädigten Sendungen
    • Einlieferungsbeleg 
    • Rechnungskopie oder anderer Nachweis über die Höhe des geltend gemachten Schadens
       

  • § 18a Postgesetz (PostG)
  • Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung – PostSchliV)

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

icon.addressBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)