Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistung

Wenn Sie als Arbeitgeber ausländische Fachkräfte beschäftigen möchten, die aus Drittstaaten kommen, muss die Bundesagentur für Arbeit dem grundsätzlich zustimmen. Sie können vorab prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine Zustimmung vorliegen.

Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das ist auf verschiedene Arten möglich:

  • Die Ausländerbehörde, die Botschaft oder das Konsulat schalten die Bundesagentur für Arbeit in einem behördeninternen Verwaltungsverfahren ein.
  • Alternativ können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber diesen Prozess beschleunigen: Sie können direkt bei der BA anfragen, ob der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitnehmerin oder eines ausländischen Arbeitnehmers in Ihrem Betrieb zugestimmt wird (sogenannte Vorabzustimmung).

Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.

  • Sie müssen ein konkretes Stellenangebot vorlegen.
  • Sie haben den Antrag bei der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde noch nicht gestellt.
  • Weitere Voraussetzungen können sich in Abhängigkeit der konkreten Beschäftigung und des vorgesehen Visums oder Aufenthaltstitels ergeben.

Um das Verfahren für die Vorabzustimmung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Laden Sie das Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis" von der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit herunter und füllen Sie es aus.
    • Für bestimmte Beschäftigungen kann es auch notwendig sein, zusätzliche Angaben zu machen. Füllen Sie dazu dann entweder Zusatzblatt A (Aufenthaltstitel zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens) oder Zusatzblatt B (Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung) aus.
  • Senden Sie die Unterlagen an das für Sie zuständige Arbeitmarktzulassungs-Team der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Wenn Sie ein Benutzerkonto für die digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit haben, können Sie die Unterlagen mit dem Upload-Service direkt hochladen. 
  • Die ZAV prüft Ihre Unterlagen. Gegebenenfalls werden Sie gebeten, noch weitere Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel einen Arbeitsvertrag.
  • Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, erhalten Sie ein Schreiben über die Zustimmung zur Beschäftigung, das Sie an die ausländische Arbeitnehmerin oder den ausländischen Arbeitnehmer oder die zuständige Stelle weitergeben.
  • Dieses Schreiben legt in der Regel die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der zuständigen Ausländerbehörde, der Botschaft oder dem Konsulat vor, wenn sie oder er das Visum oder den Aufenthaltstitel beantragt.

Der Antrag auf Vorabprüfung sollte mindestens 6 Wochen vor Beantragung des Visums beziehungsweise Aufenthaltstitels bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen sein.

Gebühr: keine

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen rechnen. (4 bis 6 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • ergänzende Unterlagen, zum Beispiel Arbeitszeugnisse früherer Arbeitgeber, falls erforderlich

  • § 36 Absatz 3 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • § 39 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Agentur für Arbeit Kempten-Memmingen Geschäftsstelle Lindau

icon.addressAgentur für Arbeit Kempten-Memmingen Geschäftsstelle Lindau
Hundweilerstraße 1
88131 Lindau (Bodensee)
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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)