Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, können Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Patent schützen lassen. 

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Ihnen als Inhaberin oder Inhaber das ausschließliche Recht gibt, über Ihre Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne Ihre Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen. Außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf beispielsweise niemand patentgeschützte Produkte ohne Lizenz herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen oder importieren oder patentierte Verfahren anwenden. Dieses Schutzrecht gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, die

  • neu sind,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • gewerblich anwendbar sind.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.

Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinderin oder Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

  • Erfinderische Tätigkeit: Selbst wenn Ihre Erfindung weltweit neu ist, muss sie nicht automatisch zum Patent führen. Erfinderische Tätigkeit heißt, dass sich die Neuerung in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben muss. Patentschutz wird nicht gewährt, wenn es sich um eine nahe liegende und daher kleine Neuerung handelt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
  • Technische Erfindung: Ein Patent wird nur auf technische Erfindungen erteilt. Die stetige Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik definiert die Bereiche dessen, wofür Patentschutz erlangt werden kann, immer wieder neu.

Wenn Sie Ihre Erfindung anmelden, müssen Sie sie in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information ist nicht zulässig.

Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für:

  • Entdeckungen (Auffinden von etwas Vorhandenem, das bisher nicht bekannt war, beispielsweise Magnetismus),
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen (für Form- und Farbgestaltungen können Sie Designschutz beantragen),
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (wie Baupläne, Schnittmuster oder Lehrmethoden),
  • geschäftliche Tätigkeiten (wie Organisationsmodelle oder Buchführungssysteme),
  • Wiedergabe von Informationen (wie Tabellen, Formulare oder Schriftenanordnungen),
  • Computerprogramme als solche (ohne technischen Bezug),
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
  • den menschlichen Körper in den Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,
  • Tierrassen und Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die dadurch gewonnenen Pflanzen und Tiere.

Wenn Sie eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden möchten, müssen Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung vorlegen, die einen Fachmann in die Lage versetzt, Ihre Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen.

  • Ihre Erfindung erfüllt die drei Kriterien für die Patentierbarkeit von Erfindungen:
    • Neuheit,
    • Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und
    • gewerbliche Anwendbarkeit.
  • Sie offenbaren Ihre Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann.
  • Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und weder einen Sitz noch eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie eine in Deutschland zugelassenen Rechts- oder Patentanwältin oder einen -anwalt als Vertretung.

Ein Patent entsteht nicht automatisch mit der Anmeldung beim DPMA. Erst wenn Ihre Erfindung das gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, kann ein Patent erteilt werden.

Sie können die Erteilung eines Patents schriftlich oder elektronisch beantragen. Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Drucken Sie den Antrag auf Erteilung eines Patents aus, füllen Sie ihn aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim DPMA ein.
  • Überweisen Sie die Anmeldegebühren.
  • Soweit Sie im Antrag auch die Prüfung der Anmeldung eingeschlossen haben, überweisen Sie auch die Prüfungsgebühr.
  • Ihre Anmeldung wird nun auf die Einhaltung der Formvorschriften und offensichtliche Patentierungshindernisse geprüft. Außerdem wird Ihre Erfindung nach ihrem sachlichen Gehalt in ein Klassifikationsschema (Internationale Patentklassifikation IPC) eingeordnet.
  • Stellen Sie dann den Prüfungsantrag und zahlen Sie die Prüfungsgebühr. Sie können den Prüfungsantrag auch bereits im Antrag auf Erteilung eines Patents stellen, wenn Sie das entsprechende Feld ankreuzen. Ansonsten können Sie auch ein formloses Schreiben an das DPMA schicken (Papier, Fax, Dienst "DPMAdirektPro". Sie haben ab dem Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung müssen Sie jedoch ab dem dritten Patentjahr Jahresgebühren zahlen.
  • Auf Wunsch können Sie vor Ihrem Prüfungsantrag auch einen kostenpflichtigen Rechercheantrag zu Ihrer Anmeldung stellen. In diesem Fall wird die Schutzfähigkeit Ihrer angemeldeten Erfindung beurteilt und in einem ausführlichen Recherchebericht begründet, der auch die Dokumente enthält, die für die Prüfung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung relevant sein können.
  • Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, prüft ein Patentprüfer dann den für Ihre Erfindung relevanten Stand der Technik und erteilt gegebenenfalls ein Patent.
  • Sollte Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügen oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweisen, wird Ihnen dies in einem Prüfungsbescheid mitgeteilt.
  • Sie können sich dann äußern und die Mängel beseitigen. Wichtig ist, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung bewegen müssen.
  • Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie in der sogenannten Offenlegungsschrift veröffentlicht. Die Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben.
  • Wenn ein Patent erteilt wurde, erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im Patentblatt. Sie ist auch in den Datenbanken "DEPATISnet" und "DPMAregister" recherchierbar.
  • Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang, die mit dem Tag nach der Anmeldung beginnen. Um den Patentschutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie für jedes Patent und jede Anmeldung ab Beginn des dritten Jahres Jahresgebühren entrichten.
  • Ihr Patent kann von Dritten angefochten werden − entweder per Einspruch oder durch eine Nichtigkeitsklage

Wenn Sie Ihr Patent elektronisch anmelden möchten:

  • Sie können für Ihren Antrag die kostenlose Software "DPMAdirektPro" nutzen. Ein Patent können Sie nicht per E-Mail anmelden.
  • Laden Sie sich die Software herunter und folgen Sie den Anweisungen.
  • Überweisen Sie unaufgefordert die Anmeldegebühr und gegebenenfalls die Prüfungsgebühr.
  • Der weitere Ablauf ist wie bei der schriftlichen Anmeldung.

  • Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung. Ohne Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Einreichen der technischen Beschreibung, der Patentansprüche und gegebenenfalls der Zeichnungen: zusammen mit der Anmeldung
  • Einreichen der Zusammenfassung und der Erfinderbenennung: innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag
  • Stellen des Prüfungsantrags: 7 Jahre ab dem Anmeldetag. Jahresgebühren müssen ab dem dritten Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Rechercheantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Rechercheantrags
  • Zahlung der Prüfungsantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr: unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

Gebühr: 20,00 Euro - 40,00 Euro

Anmeldegebühr (elektronisch) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.

Gebühr: 30,00 Euro - 60,00 Euro

Anmeldegebühr (Papierform) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.

Gebühr: 300,00 Euro

Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung

Gebühr: 150,00 Euro

Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag

Gebühr: 350,00 Euro

Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag

Gebühr: 70,00 Euro - 1.940,00 Euro

Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr

 

Vorkasse: Nein

Informationen zur Kostenbildung

Typische Bearbeitungsdauer, wenn Sie den Prüfungsantrag innerhalb der ersten 4 Monate nach der Anmeldung stellen, die Prüfungsgebühr bezahlen und keine Fristverlängerungsanträge gestellt haben (2 bis 3 Jahre)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Erteilung eines Patents
    • Beschreibung der Erfindung,
    • Patentansprüche,
    • gegebenenfalls Zeichnungen,
    • Zusammenfassung und
    • Erfinderbenennung

  • §§ 1 bis 17 Patentgesetz (PatG)

Deutsches Patent- und Markenamt

icon.addressDeutsches Patent- und Markenamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
+49 89 2195-0+49 89 2195-0
+49 89 2195-2221+49 89 2195-2221

Bundesministerium der Justiz (siehe BayernPortal)