Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Outdooractive AG
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Leistungen

Leistung

Sie können von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Hierfür müssen Sie bestimmte Leistungsvoraussetzungen erfüllen.

Nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" könne Sie medizinische Rehabilitationsleistungen bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) beantragen. Diese Leistungen können Sie unter anderem bei chronischen Erkrankungen oder nach Operationen in Anspruch nehmen.

Die Rehabilitationsleistungen sollen Ihnen ermöglichen, Ihren Beruf wieder selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich auszuführen und wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Durch die Rehabilitationsmaßnahme soll Ihre Gesundheit verbessert oder eine Verschlechterung vermieden werden. Dies gilt insbesondere, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist.

Wenn Sie bereits gemindert erwerbsfähig sind, zielt die medizinische Rehabilitation auf Ihre dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ab.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre medizinische Rehabilitation entweder ambulant oder stationär in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie Leistungen zur medizinischen Reha in Betracht ziehen, wenn dadurch Ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt werden kann.

Sie können eine Befreiung von der Zuzahlung beantragen, wenn Sie der Eigenanteil aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse unzumutbar belasten würde.

Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) übernimmt Ihre Rehabilitationsleistung, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie haben 15 Jahre Beiträge an die LAK eingezahlt.
  • Sie haben in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge an die LAK entrichtet.
  • Sie haben innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
  • Sie sind nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen.
  • Sie sind bereits oder werden in absehbarer Zeit vermindert erwerbsfähig, sofern die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist.
  • Sie beziehen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  • Sie erhalten eine Witwen- oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die beantragte Rehabilitationsmaßnahme soll dazu geeignet sein:

  • Ihre Gesundheit zu stärken und
  • Ihre geminderte Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder
  • eine Verschlimmerung zu vermeiden.

In diesem Zusammenhang werden insbesondere folgende Kriterien geprüft:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit:
    • Ihre Leistungsfähigkeit ist beeinträchtigt und kann mit einzelnen Maßnahmen wie Krankengymnastik und Ergotherapie nicht wiederhergestellt werden.
  • Rehabilitationsfähigkeit:
    • Sie sind so weit belastbar, dass notwendige Behandlungen durchgeführt werden können.
  • positive Rehabilitationsprognose:
    • Sie können individuelle Reha-Ziele nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich erreichen.

Außerdem darf kein Ausschlussgrund, wie zum Beispiel der Bezug einer Altersrente der Alterskasse, vorliegen.

Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) können Sie online oder schriftlich über das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) beantragen.

Wenn Sie eine Leistung online beantragen möchten:

  • Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal.
  • Laden Sie den ärztlichen Befundbericht und das Antragsformular herunter.
  • Legen Sie den ärztlichen Befundbericht Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt vor.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch.
  • Fügen Sie den ärztlichen Befundbericht hinzu.
  • Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die SVLFG übermittelt.
  • Die SVLFG prüft Ihren Antrag.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post.

Wenn Sie eine Leistung schriftlich beantragen möchten:

  • Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
  • Laden Sie die Formulare herunter.
  • Legen Sie den ärztlichen Befundbericht Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt vor.
  • Senden Sie die aufgefüllten Unterlagen an die SVLFG.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie per Post.
  • Den Antrag könne Sie auch über Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt oder das Krankenhaus stellen.

Die Rehabilitationsmaßnahme ist innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides anzutreten.

Es fallen keine Kosten an.

Die Kosten der Rehabilitationsleistung werden von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) direkt mit der Rehabilitationseinrichtung abgerechnet.

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie sich mit einer Zuzahlung an den Kosten beteiligen. Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zahlen Sie pro Tag 10 EUR dazu, längstens für 42 Tage. Bei Anschlussheilbehandlungen ist die Zuzahlung auf längstens 14 Tage begrenzt.

Bei ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und der Kinderrehabilitation gibt es keine Zuzahlung.

Von der Zuzahlung können Sie auf Antrag befreit werden, wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse durch den Eigenanteil unzumutbar belastet würden.

2 Monate

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • § 7 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 10 SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 11 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 10 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 15a Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 8 Absatz 1 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) i. V. m. § 10 SGB VI
  • § 8 Absatz 2 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • §§ 15, 15a Absatz 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
  • § 13 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 15 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 31 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • § 32 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

icon.addressSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel
+49 561 9359-0+49 561 9359-0
+49 561 9359-217+49 561 9359-217

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)