Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistungen

Leistung

Unmittelbar durch das Hochwasser im Mai/Juni 2024 geschädigte gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe, gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur und Eigentümer überwiegend betrieblich genutzter Immobilien können eine Soforthilfe beantragen.

Zweck

Erstattet werden Ausgaben für die Behebung der durch die Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ in den betroffenen bayerischen Gebieten verursachten unmittelbaren Schäden an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten sowie an wirtschaftsnaher Infrastruktur mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. Mittelbare Schäden werden – mit Ausnahme von durch Einsatzkräften und Einsatzfahrzeugen verursachten Schäden – nicht berücksichtigt.

Gegenstand

Soforthilfen werden gewährt für:

  • Investitionen (u. a. Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der betrieblichen Grundstücke und Gebäude, Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen)
  • Umlaufvermögen (u. a. Lagerbestände und Waren)
  • sonstige Leistungen zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (z. B. Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten)

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
  • gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern sowie
  • Eigentümer überwiegend (zu mehr als 50 %) betrieblich genutzter Immobilien, die an ein Unternehmen oder einen Angehörigen Freier Berufe im Sinne der beiden ersten Stichpunkte zu „Antragsberechtigte“ vermietet oder verpachtet sind.

Art und Umfang

Soforthilfen werden ab 5.000 Euro gewährt und sind auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Bezüglich des Umfangs der Soforthilfe wird zwischen nicht versicherbaren, versicherbaren und versicherten Schäden unterschieden:

  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
  • Bei versicherbaren und versicherten Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.

Erstattungsfähig sind Ausgaben bis zur Höhe

  • der Reparaturkosten des geschädigten Wirtschaftsgutes oder
  • der Differenz des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor und nach der Naturkatastrophe.

 

Weitere Informationen zum Soforthilfeprogramm und der Antragstellung finden Sie in der Richtlinie für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe "Hochwasser im Mai/Juni 2024" geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur. Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben

Bitte beachten Sie, dass für die Gewährung einer Soforthilfe im Falle von nicht versicherbaren Schäden (Erstattung in Höhe von 50 Prozent) ein erstattungsfähiges Schadensvolumen von mindestens 10.000 Euro, bei versicherbaren und versicherten Schäden (Erstattung in Höhe von 25 Prozent) ein erstattungsfähiges Schadensvolumen von mindestens 20.000 Euro vorliegen muss.

Die Betriebsstätte bzw. die wirtschaftsnahe Infrastruktur befindet sich in Bayern.

Die Hochwasserschäden wurden unmittelbar durch das „Hochwasser Mai/Juni 2024“ verursacht und sind im Zeitraum von 31. Mai 2024 bis 11. Juni 2024 entstanden.

Weitere Bedingungen zum Soforthilfeprogramm finden Sie in der Richtlinie für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur. Diese finden Sie in dem Bereich „Rechtsgrundlagen“.

Antragstellung

Der Antrag inkl. ggf. notwendiger zusätzlicher Unterlagen ist schriftlich und unterschrieben bei der für die Betriebsstätte zuständigen Regierung einzureichen.

Bewilligung

Die Soforthilfe soll spätestens zum 31. Dezember 2026 bewilligt sein.

Durchführung

Die Umsetzung der bewilligten Maßnahme ist auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen, in der Regel nicht mehr als 36 Monate.

Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe

Der Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme auf Basis geeigneter Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Anträge sind bis zum 30. Juni 2025 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

keine

  • Für die Hilfen wird aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen Gutachter benötigt. Die Kosten für den Gutachter / bzw. Sachverständigen können unter bestimmten Umständen anteilig erstattet werden. Einen geeigneten Gutachter finden Sie bei Ihrer Versicherung oder z.B. auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern, die dort ein Sachverständigenverzeichnis anbietet (IHK-Ratgeber Hochwasser).
  • Ab einem geschätzten Auftragswert von 25. 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) sind vor der Vergabe von Aufträgen im Regelfall drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur unter Ziffer 8.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Schwaben

Gutachten von Architekten bzw. Ingenieuren können akzeptiert werden, soweit Sachschäden begutachtet werden, welche grundsätzlich der fachlichen Expertise des Begutachtenden unterliegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Architekten bzw. Ingenieure Mitglieder in der jeweiligen Kammer sind. In die Begutachtung von Schäden an geringwertigen Wirtschaftsgütern können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer eingebunden werden.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Beschreibung der geschädigten Wirtschaftsgüter differenziert nach Schadenskategorien und nicht versicherbaren/nicht versicherten/versicherten Wirtschaftsgütern (Schadensliste)
    • Schadensschätzung und Rechnung des Sachverständigen
    • Erklärung zu Leistungen Dritter
    • ggf. Nachweis über Nichtversicherbarkeit

    Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Bezirksregierung über ggf. bestehende Anforderungen und verwenden Sie die dort bereitgestellten Formblättern.

  • Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur

Schadensliste

Regierung von Schwaben

icon.addressRegierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
+49 821 327-01+49 821 327-01
+49 821 327-2289+49 821 327-2289

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)