Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistung

Ein Au-pair aus einem Staat außerhalb der EU benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in einer deutschen Gastfamilie. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.

Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel (Visum bzw. Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Zur Einreise nach Deutschland ist gegebenenfalls ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte erforderlich, welches im Heimatland beantragt werden muss (Ausnahmen siehe "Nationales Visum; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen"). Nach Einreise ist vor Ablauf des Visums bzw. bei visumfreier Einreise innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis schriftlich zu beantragen (siehe "Aufenthaltserlaubnis; Erteilung und Verlängerung" unter "Verwandte Themen").

Ausländern unter 27 Jahren kann für eine Au-pair-Beschäftigung in Familien, in denen Deutsch als Muttersprache (unter bestimmten Voraussetzungen auch lediglich als Familiensprache, s.u.) gesprochen wird, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden.

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) und aus den EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen daher weder ein Visum für die Einreise nach Deutschland noch eine Aufenthaltserlaubnis und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Staatsangehörige der Schweiz genießen eine der europarechtlichen Freizügigkeit angenäherten Rechtsstellung. Sie können daher ebenfalls ohne Visum einreisen und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie erhalten von der Ausländerbehörde eine (deklaratorische) Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/ Schweiz.

Die Bundesagentur für Arbeit hat die zwei Merkblätter ''Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien'' und ''Au-pair bei deutschen Familien'' herausgegeben. Die beiden Merkblätter und das Muster eines Au-pair-Vertrags können Sie im Internet abrufen (siehe "Weiterführende Links").

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Alter zwischen 18 und 27 Jahre
    • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
    • gültiges nationales Visum für Au-pair-Beschäftigte
    • abgeschlossener Au-pair-Vertrag
    • Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien: Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache. Wenn Deutsch lediglich als Familiensprache gesprochen wird (d.h. in der Familie wird überwiegend deutsch gesprochen, obwohl dies nicht die Muttersprache der Eltern ist), darf das Au-Pair nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.
  • Die Agentur für Arbeit hat der Beschäftigung zugestimmt.

Nach der Einreise muss, bevor das Visum abläuft, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung beantragt werden.

100 Euro

In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von den Gebühren erfolgen.

  • gültiger Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Au-pair-Vertrag

  • § 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 19c Abs. 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • § 12 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • § 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Landratsamt Lindau (Bodensee)

icon.addressLandratsamt Lindau (Bodensee)
Stiftsplatz 4
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)