Leistungen: Weiler-Simmerberg

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87509 Immenstadt
Deutschland

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Leistung

In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer können die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank beantragen.

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte und Behörden bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Dolmetscher und Übersetzer, die Bürger eines Staates der Europäischen Union oder des EWR sind, können unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger öffentlich bestellt und beeidigt werden. Das setzt insbesondere das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Qualifikation als gleichwertig voraus.

Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassen sind und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden wollen, können außerdem unter untenstehenden Voraussetzungen in die Datenbank eingetragen werden.

In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer werden nach Art. 63 AGGVG dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zur Ausübung einer solchen Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind.

Sie werden auch eingetragen, wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat eine Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Dieser Nachweis muss gegenüber der Präsidentin des Landgerichts München I erfolgen.

Die Eintragung in die Datenbank erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.

Die Eintragung muss beim Landgericht München I zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.

Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.

keine

keine

  • Lebenslauf
  • Nachweis der FachkenntnisseBei in Deutschland nur vorübergehend tätigen Dolmetschern und Übersetzern, ist die Bescheinigung der Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher bzw. -übersetzer im Niederlassungsstaat vorzulegen.
  • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde

  • Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz – GDolmG)
  • Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG)

Landgericht München I

icon.addressLandgericht München I
Prielmayerstr. 7
80335 München
+49 89 5597-03+49 89 5597-03
+49 89 5597-2991+49 89 5597-2991

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)