Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Outdooractive AG
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87509 Immenstadt
Deutschland

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Leistungen

Leistung

Wer Sachkundebescheinigungen (Zertifikate) für Personen gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ausstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Die Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Der Antrag nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen (Zertifikaten) soll formlos und schriftlich mit Daten des Antragsstellers erfolgen:

  • Nennung der Ausbildungssstätte/des Unternehmens
  • Nennung von Prüf- und Zertifizierungsstelle bei Unternehmen
  • Nachweis der Qualifikation der Prüfer/Zertifizierer
  • Ausstattung
  • Katalog mit Prüfungsfragen zur theoretischen und  praktischen Prüfung gemäß Anhang der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, 2015/2066 (alt: VO (EG) Nr. 305/2008) und (EG) Nr. 306/2008; Ausbildungskonzept/Trainingsprogramm gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
  • Muster-Sachkundebescheinigung 

Die Anerkennung erhält, wer

  • die Abfrage der erforderlichen Kenntnisse der im Anhang aufgelisteten zeitlichen und inhaltlichen Gewichtung in den Prüfplänen der Verordnungen (EU) 2015/2067 (alt: VO (EG) Nr. 303/2008), (EG) Nr. 304/2008, (EU) 2015/2066 (alt VO (EG) Nr. 305/2008), und (EG) Nr. 306/2008 nachvollziehbar umsetzt, 
  • entsprechend der jeweiligen Branche fachlich kompetente Prüfer/Zertifizierer nachweist und
  • über das Equipment verfügt.

Nach Bayerischem Kostengesetz liegen die Kosten derzeit zwischen 125 € und 1.500 €, je nach Größe der anerkannten Prüf- und Bescheinigungsstelle und Aufwand der Bescheinigung.

  • Prüf-/ZertifizierungsstellePrüfstelle (Personen) und Zertifizierungsstelle (andere Personen, andere Abteilung) sind an-zugeben. Die Prüfstelle kann auch Zertifizierungsstelle sein.
  • Nachweise für Prüfer/ZertifiziererAusbildung, Qualifikation, laufende Weiterbildungsnachweise über die Kompetenz der Prüfer/Zertifizierer in der Branche bzw. Trainerpass, Meisterbrief für Kfz-Ausbildungsstätten
  • AusstattungRäumliche Ausstattung der anzuerkennenden Stelle für höchstens 16 Prüflinge, Mess- und Apparateliste (Equipment).
  • PrüfkatalogUmfangreiche Aufstellung zum Wissenstest der im Anhang der Kommissionverordnungen geforderten fachlichen Mindestkenntnisse zum Nachweis der Personal-Sachkunde. Für Ausbildungsstätten nach Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission (Kraftfahrzeug-Klimaanlagen) sind Schulungskonzept, Trainerleitfaden erforderlich.
  • Prüfungsordnungz. B. Festsetzung der Quote/Punkte der zu beantwortenden Fragen des Prüfungskatalogs, Grundsätze für Wiederholungsprüfung
  • Ausbildungsbescheinigung - Sachkundenachweis / ZertifikatDas Zertifikat ist europaweit gültig und muss die Tätigkeiten, die der Sachkundige ausüben darf, ausweisen.

  • § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  • Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
  • Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 der Kommission zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen
  • Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
  • Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
  • Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen
  • Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Bayerisches Landesamt für Umwelt

icon.addressBayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
+49 821 9071-0+49 821 9071-0
+49 821 9071-5556+49 821 9071-5556

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)