Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistung

Bei der Vergabe einer Grabstelle auf einem gemeindlichen Friedhof räumt die Gemeinde dem Bürger ein befristetes, gebührenpflichtiges Nutzungsrecht ein.

Vor der Bestattung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses hängt von den Festlegungen in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde ab. Dies gilt vor allem für Erhalt, Verlängerung und Übertragung des Nutzungsrechts.

Bei der Vergabe von Grabstellen wird in der Regel unterschieden nach Reihen- und Wahlgräbern.

Das Reihengrab ist eine Einzelgrabstätte, die für die Beisetzung eines Verstorbenen für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt wird. Diese Gräber werden nach dem Belegungsplan der Gemeinde der Reihe nach vergeben und können nicht zu Lebzeiten zugeteilt werden. Mit dem Ablauf der Ruhefrist erlischt auch das Nutzungsrecht.

Wahlgräber sind Grabstätten, für die ein besonderes Nutzungsrecht, in der Regel für die Beisetzung mehrerer Verstorbener, eingeräumt wird. Unter Berücksichtigung des Belegungsplans kann der Antragsteller die Grabstätte meist selbst auswählen. Wenn die gemeindlichen Vorschriften dies zulassen, kann das Nutzungsrecht an einem Grab auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden. Auf die Zuteilung eines bestimmten Grabes besteht allerdings kein Rechtsanspruch.
Das Sondernutzungsrecht wird befristet erteilt; die Nutzungszeit ist regelmäßig länger als die Mindestruhefrist für den Verstorbenen. Informieren Sie sich bei der Friedhofsverwaltung, ob und wie häufig das Nutzungsrecht verlängert werden kann.

Der Satzung kann auch entnommen werden, wie das Nutzungsrecht bei Tod des Inhabers übertragen werden kann. Dabei kann die Gemeinde diese Entscheidung dem Nutzungsberechtigten überlassen, der die Übertragung dann erbrechtlich regeln kann. Die Gemeinde kann in der Satzung aber auch selbst bestimmen, auf wen das Recht übergeht. Das Einverständnis des künftigen Grabnutzungsberechtigten mit der Übertragung ist erforderlich, da mit dem Übergang auch die Verpflichtung zur Unterhaltung des Grabmals und zur Grabpflege verbunden ist.

Ein Grabnutzungsrecht endet in der Regel mit dem Ablauf der Nutzungszeit.

Nutzungsrechte an Grabplätzen sind nicht gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich vielmehr nach der Friedhofssatzung der Gemeinde, in der sie Voraussetzungen für den Erhalt bzw. eine eventuelle Verlängerung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung des Bestattungsanspruchs der Gemeindeeinwohner festlegt.

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss spätestens vor der Bestattung beantragt werden. Wenn die gemeindlichen Vorschriften das zulassen, kann es auch vor Eintritt eines Todesfalls eingeräumt werden.

Die für ein Grabnutzungsrecht anfallenden Gebühren richten sich nach der gemeindlichen Gebührensatzung.

  • Unterlagen richten sich nach kommunalen Vorschriften

  • Bestattungsgesetz (BestG)
  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)
  • Satzungen und Verordnungen der Gemeinde
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Markt Weiler-Simmerberg
  • Friedhofssatzung in der Gemeinde

Markt Weiler-Simmerberg

icon.addressMarkt Weiler-Simmerberg
Kirchplatz 1
88171 Weiler-Simmerberg
+49 8387 391-0+49 8387 391-0
+49 8387 391-70+49 8387 391-70

Pichler, Ingrid
08387 391-2508387 391-25
08387 391-752508387 391-7525
Walzer, PatrickSachgebietsleiter
08387 391-2008387 391-20
08387 391-752008387 391-7520

Markt Weiler-SimmerbergOrt
Kirchplatz 1
88171 Weiler-Simmerberg

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)