Leistungen: Weiler-Simmerberg

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Leistung

Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater müssen aufgrund der jährlichen Prüfungspflicht einen Prüfungsbericht abgeben oder wenn sie nicht tätig waren, eine Negativerklärung.

Wenn Sie als Finanzanlagenvermittler/in oder Honorar- Finanzanlagenberater/in tätig sind, unterliegen Sie einer jährlichen Prüfungspflicht.

Sie haben auf eigene Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen (z. B. Wirtschaftsprüfer).

Sie müssen der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den erstellten Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermitteln.

Sofern Sie ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig waren, sind Sie berechtigt an Stelle des Einzelprüfungsberichtes einen sogenannten Systemprüfungsbericht vorzulegen. Dieser bestätigt die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung ergebenden Berufspflichten durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum. Spätestens nach vier Jahren haben Sie dann einen Einzelprüfungsbericht vorzulegen.

Sofern Sie im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, ist bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung an die zuständige Behörde zu übermitteln (sogenannte Negativerklärung).

Es besteht nach § 24 Absatz 1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung die Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfungsberichtes, wenn Sie im jeweiligen Berichtsjahr als Finanzanlagenvermittler oder Honorar- Finanzanlagenberater tätig waren. Dieser Prüfungsbericht stellt fest, ob Sie die Berufspflichten nach §§ 12-23 Finanzanlagenvermittlungsverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr eingehalten haben.

Sofern Sie im jeweiligen Berichtsjahr nicht tätig waren, sind Sie verpflichtet eine Negativerklärung abzugeben.

Sofern Sie mit ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr tätig waren, ist der erstellte Prüfungsbericht bei der zuständigen Behörde einzureichen. Wenn Sie mit Ihrer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h Gewerbeordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht tätig waren, geben Sie bei der zuständigen Behörde eine Negativerklärung ab. Viele Behörden bieten entsprechende Formulare hierfür an. Sodann erfolgt die Prüfung und Archivierung des Prüfungsberichtes.

Sofern der Prüfungsbericht nicht beanstandungsfrei war und Verstöße enthält, wird die Weiterleitung an die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde überprüft. Sind Ausführungen im Prüfungsbericht falsch oder unklar, kann die Behörde Informationen nachfordern.

Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung sind bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres einzureichen.

Es fallen Kosten an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.

Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen und
richtet sich nach dem Umfang des Berichtes.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • Einzelprüfungsbericht
    • Negativerklärung
    • Systemprüfungsbericht (möglich, sofern Sie an eine Vertriebsgesellschaft angeschlossen sind)

  • § 24 Abs. 1 Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

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Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (siehe BayernPortal)